Thomas Denz
Thomas Denz Finanzberatungs GmbH
Seeblick 18
89584 Ehingen
Unternehmen, die Kraftfahrzeuge und/oder selbstfahrende Maschinen einsetzen, stehen vor der Frage: Worauf muss ich beim Thema (Betriebs-)Haftpflicht achten, damit ich im Schadensfall auf der sicheren Seite bin? Bei „normalen“ Firmenwagen ist die Frage relativ einfach beantwortet: Hier ist eine Kfz-Haftpflichtversicherung gesetzlich vorgeschrieben. Sinnvollerweise sollte sie durch Teil- oder Vollkasko-Bausteine ergänzt werden.
Etwas komplizierter wird die Sache bei selbstfahrenden Maschinen, zumal es hier zuletzt Pläne für eine Gesetzesverschärfung gab, die allerdings auch schon wieder vom Tisch sind. Doch der Reihe nach.
Zu „selbstfahrenden Arbeitsmaschinen“ gehören beispielsweise Radlader, Straßen- und Asphaltwalzen, Bagger, Mähmaschinen, Turmwagen, Gabelstapler, Kehrmaschinen, Hubarbeitsbühnen, Teleskoplader und weitere mehr. Je nach bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit unterliegen sie der Kfz-Zulassungspflicht, inklusive Kfz-Haftpflicht oder sie können alternativ in die Betriebshaftpflichtversicherung integriert werden. Unterschieden wird zwischen:
Übrigens: Auch wenn selbstfahrende Arbeitsmaschinen in der Regel nicht im Straßenverkehr, sondern lediglich auf Privat- oder Betriebsgelände unterwegs sind, sollten sie nach Expertenmeinung in die Betriebshaftpflichtversicherung aufgenommen werden. Damit sind sie auch bei gelegentlichen, kurzen Fahrten außerhalb des Firmengeländes vor den Folgen eines Haftpflichtschaden geschützt.
Verwirrung herrscht in einigen Unternehmen über Pläne der früheren Ampelregierung eine Kfz-Haftpflicht auch für selbstfahrende Maschinen mit niedriger Höchstgeschwindigkeit einzuführen. Dieses Vorhaben wurde im vergangenen Jahr vom Bundesrat gestoppt. Zusätzliche Kosten und bürokratischer Aufwand wurde damit vermieden. Die Materie bleibt aber komplex. Um auf Nummer sicher zu gehen, sollten sich Unternehmensverantwortliche unbedingt von einem Versicherungsprofi beraten lassen.
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